Die neuen Regeln für klimafreundliches Heizen einfach erklärt!
Seit dem 1.1.2024 gilt das Gebäudeenergiegesetz – oder auch Heizungsgesetz. Es setzt die Rahmenbedingungen für den Einbau neuer Heizungen und den Weiterbetrieb bestehender Heizungen. Auch deren Reparatur ist darin geregelt. Sie dürfen repariert werden bis sie irreparabel beschädigt sind – und getauscht werden müssen. Das Heizungsgesetz ist die verbindliche gesetzliche Basis aller Heizoptionen in Neubauten und Bestandsgebäuden.
Das Heizungsgesetz legt fest, wie der Umstieg auf erneuerbare Energien im Bereich der Wärmeversorgung gelingen soll. Und welche Fristen für den Einbau neuer Heizungen und den Weiterbetrieb existierender Anlagen gelten. Ein zentraler Punkt: Bestehende Heizungen lassen sich bis zum 31.12.2044 wie gewohnt weiterbetreiben. Erst nach diesem Datum dürfen alle Heizungen nur noch mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.
Seit dem 1.1.2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Allerdings: Die 65-Prozent-Anforderung gilt vorerst nur für Neubauten in Neubaugebieten, die nach dem 01.01.2024 als solche ausgewiesen wurden. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten Übergangsfristen. Diese sind verknüpft mit der kommunalen Wärmeplanung.
Kommunale Wärmepläne sollen darüber informieren, welche Optionen zur Wärmeversorgung es in einer Stadt oder Gemeinde künftig geben wird. Dazu zählt z. B., welche Gebiete an ein Wärmenetz angeschlossen werden sollen und für welche Gebiete eine dezentrale Wärmeversorgung vorgesehen ist – etwa eine Flüssiggas-Heizung mit biogenem Flüssiggas, eine Hybridheizung oder eine Wärmepumpe. Das Ziel: Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern Planungs- und Investitionssicherheit bieten. Damit sie die Entscheidung über ihre künftige Heiztechnologie auf verlässlicher Grundlage treffen können.
Ab wann Kommunen ihre Wärmepläne vorlegen müssen, hängt von ihrer Einwohnerzahl ab. Wärmepläne sollen spätestens vorliegen:
In Großstädten (>100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) bis zum 30.6.2026. Ab dann gilt in diesen großen Kommunen spätestens die 65-Prozent-Anforderung beim Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäude sowie für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
In kleineren Gemeinden (< 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) muss eine kommunale Wärmeplanung bis zum 30.6.2028 vorliegen. Ab dann gilt in diesen kleinen Kommunen spätestens die 65-Prozent-Anforderung beim Heizungstausch sowie für den Einbau von Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
Liegt bis zu den genannten Fristen 30.6.2026 (Großstädte) und 30.6.2028 (kleinere Gemeinden) (noch) keine kommunale Wärmeplanung vor, besteht für neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten zunächst keine Pflicht, diese mit erneuerbaren Energien zu betreiben.
Ab 2029 müssen diese Heizungen dann mit mindestens 15 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden – ab 2035 mit mindestens 30 Prozent und ab 2040 mit mindestens 60 Prozent.
Erstellt eine Großstadt eine Wärmeplanung vor dem 30.6.2026 bzw. eine kleine Gemeinde vor dem 30.6.2028, gilt folgende Regelung: Bereits einen Monat nach der Ausweisung als Gebiet zum Bau eines Wärmenetzes, wird die Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Einbau einer neuen Heizung verbindlich. Diese Regelung gilt für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
Um mit neu eingebauten Heizungen den geforderten Anteil erneuerbarer Energien zu erreichen, erlaubt das Heizungsgesetz verschiedene technische Wege. Mögliche Heizoptionen sind: